Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 42 Krankenbehandlung
Stand: 01.01.2024
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- LSG NRW, 04.07.2024 – L 13 VG 25/24 B ERZitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/42#abs-1 (1) Geschädigte erhalten für anerkannte Schädigungsfolgen
Dabei gelten die Grundsätze der Leistungserbringung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/42#abs-2 (2) Geschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 oder höher können für Nichtschädigungsfolgen Leistungen entsprechend dem Dritten Kapitel des Fünften Buches erhalten, wenn sie keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben oder diese auf Grund der Schädigungsfolgen nicht mehr unterhalten können und das Versagen von Leistungen eine unbillige Härte bedeuten würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/42#abs-3 (3) Angehörige nach § 2 Absatz 3 und Nahestehende nach § 2 Absatz 5 von Geschädigten, die einen Grad der Schädigungsfolgen von 50 oder höher haben, können Leistungen entsprechend dem Dritten Kapitel des Fünften Buches erhalten, wenn sie keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben oder diese auf Grund der Schädigungsfolgen nicht mehr unterhalten können und das Versagen von Leistungen eine unbillige Härte bedeuten würde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/42#abs-4 (4) Hinterbliebene nach § 2 Absatz 4 können Leistungen entsprechend dem Dritten Kapitel des Fünften Buches erhalten, wenn sie keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben oder diese auf Grund der Schädigungsfolgen nicht mehr unterhalten können und das Versagen von Leistungen eine unbillige Härte bedeuten würde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/42#abs-5 (5) Absatz 1 gilt, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.